Impressum
Initiativgruppe Frauenhaus Kiel e.V.
Beratungsstelle Die Lerche
Olshausenstraße 13
24118 Kiel
Telefon: +49 431 675478
E-Mail: BeratungsstelleLerche@frauenhaus-kiel.de
Internet: www.frauenhaus-kiel.de
Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Initiativgruppe Frauenhaus Kiel e.V.
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Vereinsregisternummer: VR 2598 KI
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: keine
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: keine
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Satzung Initiativgruppe Frauenhaus Kiel e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Initiativgruppe Frauenhaus Kiel e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand ist Kiel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt, physisch und psychisch misshandelten Frauen mit oder
ohne Behinderung sowie deren Kinder mit oder ohne Behinderung zu helfen.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung eines Frauenhauses
verwirklicht werden, das Frauen sowie Frauen mit Kindern zu jeder Tages- und
Nachtzeit Zuflucht bietet.
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung 77".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Männer können keine Mitglieder werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt er das Gesuch auf Mitgliedschaft ab,
so entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung an.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; dieser ist
jederzeit möglich, entbindet jedoch nicht von der Beitragspflicht bis zum
Quartalsschluss.
3. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
4. die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet in dem Augenblick, wo
der gesetzliche Vertreter der juristischen Person nicht weiblichen Geschlechts ist (§ 25 BGB).
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung jährlich nach Höhe und
Fälligkeit festgesetzten Beiträge und sonstigen monatliche Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.
Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
so kann die Mitgliederversammlung eine Gegenleistung beschließen.
Sämtliche Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Personalien und sonstige
Angaben der Hilfesuchenden vertraulich zu behandeln.
Die Mitgliedschaft und die Mitarbeit im Verein dürfen nicht für parteiliche oder
andere vereinsfremde Zwecke ausgeschlachtet werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern (Vorstand im
Sinne des § 26 BGB). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 7 Mitgliederversammlung
Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand einzuladen sind.
Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
Anträge zur Mitgliederversammlung sollten mindestens eine Woche vorher dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der
Kassenprüfer.
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des neuen Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand oder einem Mitglied
Desselben das Misstrauen dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt.
5. Wahl von zwei Kassenprüferinnen.
Die Kassenprüferinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
6. Änderung der Satzung.
7. Entscheidungen über die eingereichten Anträge.
8. Auflösung des Vereins.
9. Ausschluss von Mitgliedern
10. Festsetzung der Beitragshöhe
11. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach Ablehnung
durch den Vorstand.
12.Beschlussfasung über den Vereinshaushalt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Vorstand
kann zudem beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen. Die Ladungsfrist beträgt in diesen Fällen eine
Woche.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, der Beschluss beinhaltet eine
Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss eines Mit-
Gliedes.
Über jede Versammlung wird ein Protokoll angefertigt. Beschlüsse sind in das
Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des
Vereins.
Er kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen ge-
Eigneten Vertreter beauftragen.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „TIO – Treff und Informationsort für Migrantinnen e.V." Dieser hat das Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und wohlfahrtspflegerische Zwecke, also zu steuerbegünstigten Zwecken, zu verwenden.
Kiel, den 01.10.2014